Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Impex GmbH
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1.1. Wir liefern ausschließlich aufgrund der nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen; Von diesen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit.
1.2. Vereinbarungen, die den nachstehend formulierten Bedingungen nicht entsprechen oder auch darüber hinaus gehen, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, damit sie Gültigkeit erlangen. 2. Angebot und Abschluss
2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kosten voranschlagen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt auch für Unterlagen der von uns vertretenen Firmen.
2.2. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßen kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, sind wir berechtigt, Vorkasse Oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
2.3. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
2.4. Soweit Angestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen Oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets unserer schriftlichen Bestätigung. 3. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
3.1. Sofern nicht durch uns eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur ats annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.
3.2. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten Oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.
3.3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
3.4. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung und Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
3.5. Für durch Verschulden unseres Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen haben wir keinesfalls einzustehen. Wir sind jedoch verpflichtet, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
3.6. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. 4. Versand und Gefahrübergang
4.1. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Die Ware wird ' auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
4.2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4.3. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe an einen Transportdienst, Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch unser Fahrzeug erfolgt. 5. Verpackung
5.1. Die Verpackung wird von uns gesondert berechnet.
5.2. Eine Rucknahme von Verpackungsmaterial durch uns ist ausgeschlossen, da es sich ausschließlich um Verpackungsmaterial handelt, für das ein allgemeines System der Abfallbeseitigung eingerichtet wurde. 6. Preise und Zahlung
6.1. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
6.2. Die Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstag zur Verfügung steht. Nachnahmesendungen sind ohne jeden Abzug zahlbar.
6.3. Zahlungen für Reparation sind ohne Abzug sofort fällig.
6.4. Wechsel oder Schecks werden nur bei entsprechender Vereinbarung erfüllungshalber, nie an Erfüllung statt angenommen. Mit der Begebung des Wechsels oder des Schecks geht auch das Eigentum am Wechsel oder Scheck auf uns über Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung tragt der Käufer.
6.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 5%, berechnet. Sie sind hoher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung.
6.6. Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtern, z.B. (über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird, oder wenn eine solche Vermögensverschlechterung erst nach Vertragsabschluss bekannt wird, brauchen wir die Lieferung nicht auszuführen bis der Käufer Zahlung leistet oder eine angemessene Sicherheit für die Kaufpreisforderung gestellt hat, Dasselbe gilt, wenn Schecks des Käufers nicht eingelost werden oder von ihm hingegebene Wechsel zu Protest gehen. Bei unserer Aufforderung zu einer Zahlung Zug um Zug hat der Käufer binnen 2 Wochen sich hierzu bereit zu erklären und diese durchzuführen oder die entsprechende Sicherheit zu steilen, anderenfalls können wir vom Vertrag zurücktreten.
6.7. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewahrt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
6.8. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückhaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 1st der geltend gemachte Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis der bemangelten Ware bzw. des gesamten Auftrages geringfügig, so ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung grundsätzlich ausgeschlossen. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind nicht statthaft.
6.9. Unsere Angestellten oder Handelsvertreter dürfen Zahlungen nur bei Inkassovollmacht annehmen. 7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung. einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Vertragen, beglichen sind- Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
7.2. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so übertragt der Käufer uns bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr.7.1.
7.3. Der Käufer hat uns über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Nummern 7.4. bis 7.6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Veräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff.
7.4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware - einschließlich eventueller Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz - werden schon jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes zu dem Wert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 7.2. haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
7.5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in dem Falle, dass der Käufer in Zahlungsverzug gerat. Hierbei haben wir die Berechtigung die Ware zurückzunehmen (gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen) oder die Weiterveräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware zu untersagen, wobei die Rücknahme kein Rucktritt vom Vertrag ist. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun -und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist dei Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
7.6. Wir verpflichten uns, die ihm zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr (Nominal-)Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt. 8. Mangelrüge und Gewahrleistung. Für Mangel haften wir nur wie folgt:
8.1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mangel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen.
8.2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
8.3. Zur Mangelbeseitigung hat der Käufer uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewahren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfugung zu steilen, andernfalls entfallt die Gewährleistung.
8.4. Wenn wir eine ihm gestellte Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. - Ersatzlieferung unmöglich 1st, fehlschlägt oder von uns verweigert wird, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
8.5. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Reparaturen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8.6. Die Gewahrleistungsfrist für Nachbesserungen betragt 3 Monate, für Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen 6 Monate. Sie lauft mindestens bis zum Abschluss der ursprünglichen Gewahrleistungsfrist für den Liefergegenstand oder solange lind soweit uns selbst entsprechende längere Gewahrleistungsfristen oder weitergehende Anspruche gegen einen Vorlieferanten zustehen. Die Frist für die Mangelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können. 9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
9.1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in dem vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzanspruche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen, Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Falle beschrankt sich unsere Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schaden. Diese Anspruche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware bzw. Annahme der Leistung durch den Käufer.
9.2. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. 10. Datenschutz
Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten. 11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
11.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen uns und dem Käufer sich ergebenden Streitigkeiten ist Kamen.
11.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regein sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.3. Wird der Kaufvertrag im EG-innergemeinschaftlichen Verkehr geschlossen und ausgeführt und legt der Käufer uns nicht mit der Bestellung seine Umsatzsteueridentifikationsnummer vor, so sind wir berechtigt, die betreffende bundesdeutsche Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vereinbarten Kaufpreis in -Rechnung zu steilen und zu verlangen.
11.4. Die Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Bedingungen berührt die Gültigkeit der anderen Bedingungen nicht. IMPEX Handels GmbH
1.2. Vereinbarungen, die den nachstehend formulierten Bedingungen nicht entsprechen oder auch darüber hinaus gehen, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, damit sie Gültigkeit erlangen. 2. Angebot und Abschluss
2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kosten voranschlagen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt auch für Unterlagen der von uns vertretenen Firmen.
2.2. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßen kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, sind wir berechtigt, Vorkasse Oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
2.3. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
2.4. Soweit Angestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen Oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets unserer schriftlichen Bestätigung. 3. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
3.1. Sofern nicht durch uns eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur ats annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.
3.2. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten Oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.
3.3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
3.4. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung und Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
3.5. Für durch Verschulden unseres Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen haben wir keinesfalls einzustehen. Wir sind jedoch verpflichtet, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
3.6. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. 4. Versand und Gefahrübergang
4.1. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Die Ware wird ' auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
4.2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4.3. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe an einen Transportdienst, Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch unser Fahrzeug erfolgt. 5. Verpackung
5.1. Die Verpackung wird von uns gesondert berechnet.
5.2. Eine Rucknahme von Verpackungsmaterial durch uns ist ausgeschlossen, da es sich ausschließlich um Verpackungsmaterial handelt, für das ein allgemeines System der Abfallbeseitigung eingerichtet wurde. 6. Preise und Zahlung
6.1. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
6.2. Die Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstag zur Verfügung steht. Nachnahmesendungen sind ohne jeden Abzug zahlbar.
6.3. Zahlungen für Reparation sind ohne Abzug sofort fällig.
6.4. Wechsel oder Schecks werden nur bei entsprechender Vereinbarung erfüllungshalber, nie an Erfüllung statt angenommen. Mit der Begebung des Wechsels oder des Schecks geht auch das Eigentum am Wechsel oder Scheck auf uns über Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung tragt der Käufer.
6.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 5%, berechnet. Sie sind hoher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung.
6.6. Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtern, z.B. (über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird, oder wenn eine solche Vermögensverschlechterung erst nach Vertragsabschluss bekannt wird, brauchen wir die Lieferung nicht auszuführen bis der Käufer Zahlung leistet oder eine angemessene Sicherheit für die Kaufpreisforderung gestellt hat, Dasselbe gilt, wenn Schecks des Käufers nicht eingelost werden oder von ihm hingegebene Wechsel zu Protest gehen. Bei unserer Aufforderung zu einer Zahlung Zug um Zug hat der Käufer binnen 2 Wochen sich hierzu bereit zu erklären und diese durchzuführen oder die entsprechende Sicherheit zu steilen, anderenfalls können wir vom Vertrag zurücktreten.
6.7. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewahrt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
6.8. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückhaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 1st der geltend gemachte Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis der bemangelten Ware bzw. des gesamten Auftrages geringfügig, so ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung grundsätzlich ausgeschlossen. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind nicht statthaft.
6.9. Unsere Angestellten oder Handelsvertreter dürfen Zahlungen nur bei Inkassovollmacht annehmen. 7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung. einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Vertragen, beglichen sind- Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
7.2. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so übertragt der Käufer uns bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr.7.1.
7.3. Der Käufer hat uns über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Nummern 7.4. bis 7.6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Veräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff.
7.4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware - einschließlich eventueller Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz - werden schon jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes zu dem Wert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 7.2. haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
7.5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in dem Falle, dass der Käufer in Zahlungsverzug gerat. Hierbei haben wir die Berechtigung die Ware zurückzunehmen (gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen) oder die Weiterveräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware zu untersagen, wobei die Rücknahme kein Rucktritt vom Vertrag ist. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun -und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist dei Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
7.6. Wir verpflichten uns, die ihm zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr (Nominal-)Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt. 8. Mangelrüge und Gewahrleistung. Für Mangel haften wir nur wie folgt:
8.1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mangel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen.
8.2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
8.3. Zur Mangelbeseitigung hat der Käufer uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewahren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfugung zu steilen, andernfalls entfallt die Gewährleistung.
8.4. Wenn wir eine ihm gestellte Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. - Ersatzlieferung unmöglich 1st, fehlschlägt oder von uns verweigert wird, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
8.5. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Reparaturen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8.6. Die Gewahrleistungsfrist für Nachbesserungen betragt 3 Monate, für Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen 6 Monate. Sie lauft mindestens bis zum Abschluss der ursprünglichen Gewahrleistungsfrist für den Liefergegenstand oder solange lind soweit uns selbst entsprechende längere Gewahrleistungsfristen oder weitergehende Anspruche gegen einen Vorlieferanten zustehen. Die Frist für die Mangelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können. 9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
9.1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in dem vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzanspruche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen, Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Falle beschrankt sich unsere Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schaden. Diese Anspruche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware bzw. Annahme der Leistung durch den Käufer.
9.2. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. 10. Datenschutz
Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten. 11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
11.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen uns und dem Käufer sich ergebenden Streitigkeiten ist Kamen.
11.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regein sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.3. Wird der Kaufvertrag im EG-innergemeinschaftlichen Verkehr geschlossen und ausgeführt und legt der Käufer uns nicht mit der Bestellung seine Umsatzsteueridentifikationsnummer vor, so sind wir berechtigt, die betreffende bundesdeutsche Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vereinbarten Kaufpreis in -Rechnung zu steilen und zu verlangen.
11.4. Die Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Bedingungen berührt die Gültigkeit der anderen Bedingungen nicht. IMPEX Handels GmbH